06. Ratgeber/ Recht: Die großen Irrtümer beim Parken mit Parkscheibe - 11.09.2015



Foto: Welt Infografik

"Du hast einfach das Auto abgestellt und die Ankunftszeit auf einen Zettel geschrieben?", frage ich fassungslos. "Ja", antwortet er. Ich hake nach: "Wenigstens Blümchen draufgemalt und lieb um Nachsicht gebeten?" "Nein." "Ganz schlecht", bemerke ich überheblich. Aber schließlich habe ich damit ja Recht.

Ein Zettel ist – rein rechtlich betrachtet – keine Alternative für eine Parkscheibe. Und dass nicht jede Parkscheibe auch eine zulässige Parkscheibe ist, macht das Ganze noch komplizierter. Bei Werbegeschenken muss man vorsichtig sein. Und wer sich nicht an die Halbstundenregel beim Einstellen hält, der riskiert ohnehin ein Bußgeld.

Parkscheiben kann man kaufen. Muss man aber nicht. Sie werden schließlich gerne von Parteien oder Unternehmen verschenkt – natürlich mit Logo versehen. Blind darauf verlassen, dass sie auch im Straßenverkehr zugelassen sind, kann man sich dann aber nicht. Denn die gesetzlichen Forderungen für das Erscheinungsbild einer Parkscheibe sind streng.



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An meiner CDU-Parkscheibe hatten bislang zwar einige Mitfahrer etwas auszusetzen, niemals aber ein Ordnungshüter. Anders wäre das wohl bei der pinken "Bin nur Shoppen"-Variante, die mir einmal bei einem Konzert als Werbegeschenk hinter die Windschutzscheibe geklemmt wurde.

Für pink statt blau wurden schon Knöllchen verteilt. Daraufhin rief eine beim Bundestag eingereichte Petition zur "Gleichstellung aller Parkscheiben" auf. Allerdings fand die Petition mit der Nummer 37716 und dem Titel "Straßenverkehrsordnung – Keine vorgeschriebene Grundfarbe für Parkscheiben" dann doch nicht genug Unterstützer.

Strenge Regeln, lange Paragrafenkette

Zettel geht also nicht, pink auch nicht. Das Aussehen der Parkscheibe regelt eine Paragrafenkette in der Straßenverkehrsordnung (Paragraf 13 in Verbindung mit Paragraf 42 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung zeigt Bild 318).

Die richtige Parkscheibe ist blau-weiß, elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch. Auf die Vorderseite gehören weder Schnörkel noch Werbung. Wer sich daran hält, kann die Parkscheibe theoretisch auch selbst basteln oder ausdrucken.



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Dann muss man die blau-weiße Scheibe nur noch richtig anwenden: Sie muss gut sichtbar ins Auto gelegt werden, damit die Ankunftszeit von außen abgelesen werden kann. Vorsicht ist auch beim Einstellen der Zeit geboten. Denn die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass Parken nur erlaubt ist, wenn "der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt". Zwei Beispiele: Stellt man sein Auto um 9.07 Uhr ab, muss man den weißen Pfeil, über dem "Ankunftszeit" steht, auf 9.30 Uhr stellen. Wer sein Auto um 12.55 Uhr parkt, stellt 13.00 Uhr ein.

Legale Alternative zum Weiterdrehen

Stellen Autofahrer den Zeiger nicht auf eine halbe oder volle Stunde, sondern auf den Weißraum zwischen zwei Markierungen (etwa auf eine Viertelstunde) riskieren sie ein Bußgeld. "Streng genommen ist das ein Gesetzesbruch", sagt Thomas Pitschi vom ADAC. Ein Strafzettel über zehn Euro ist möglich.

Ein grober Regelverstoß ist ebenfalls das Weiterdrehen der Parkscheibe. Wer den Zeiger nach der abgelaufenen Zeit einfach eine Stunde weiterschiebt, parkt quasi ohne Parkscheibe. Verlängern können Autofahrer die Parkzeit dennoch – wenn sie ihren Wagen einmal um den Block fahren.

Entscheidend ist, dass ein neuer Parkvorgang eingeleitet wird. Den Wagen in der Parklücke ein paar Zentimeter vor- und zurückzufahren, gilt jedoch nicht. Es geht darum, dass andere Autofahrer eine reale Chance haben, den Stellplatz zu bekommen.

Keine gute Idee ist es, Parkscheiben aus anderen Ländern zu verwenden. Andere Länder, andere Parkscheiben. Möglich ist es allerdings mittlerweile, digitale Parkscheiben zu nutzen. Die müssen aber vom Kraftfahrzeugbundesamt zugelassen sein.

Egal ob analog oder digital: Für Autofahrer, die die vorgeschriebene Zeit um 30 Minuten überschreiten, werden zehn Euro Bußgeld fällig, bei einer Stunde sind es 15 Euro. Bei bis zu zwei Stunden drohen 20 Euro Strafe und bei mehr als drei Stunden sogar 30 Euro.

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