07. Recht: Mahlzeiten in der Entgeltabrechnung - 01.07.2016

Für die Bewertung ist dabei zu unterscheiden zwischen Mahlzeiten, die zur arbeitstäglichen Verköstigung an Arbeitnehmer in Betriebskantinen abgegeben werden, und Mahlzeiten, die außerhalb des Unternehmens überlassen werden, etwa durch Abgabe von Essenmarken in Vertragsgaststätten.

Während arbeitstägliche Mahlzeiten stets mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind, ist dieser für den Arbeitnehmer günstige Wertansatz bei auswärtigen Mahlzeiten an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft.

Davon abzugrenzen sind die Mahlzeiten, die der Arbeitgeber aus besonderem Anlass abgibt (sog. Arbeitnehmerbewirtung). Während bei den arbeitstäglichen Mahlzeiten stets Arbeitslohn gegeben ist, der im Normalfall mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen ist, unterteilen sich die Mahlzeiten aus besonderem Anlass in lohnsteuerfreie und lohnsteuerpflichtige Bewirtungsleistungen.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Wertansatz der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung hat seine Rechtsgrundlage in einer außersteuerlichen Vorschrift: § 2 SvEV regelt den Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterbringung. Nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG sind diese sozialversicherungsrechtlichen Werte auch für den Lohnsteuerabzug zu übernehmen. Die Bewertungsgrundsätze der arbeitstäglichen Verköstigung durch den Arbeitgeber, insbesondere, welche Anforderungen hierbei zu beachten sind, sind in R 8.1 Abs. 7 LStR zusammengefasst. Die Steuerfreiheit für Mahlzeiten bei Betriebsveranstaltungen regelt R 19.5 LStR und bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen R 19.6 Abs. 2 LStR.Kurzübersicht *Entgelt • LSt • SV *Kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten • pflichtig • pflichtig *Geldwerter Vorteil aus dem Bezug von Essenmarken (aber: Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % möglich) • pflichtig • pflichtig *Mahlzeiten bei beruflicher Auswärtstätigkeit • pflichtig • pflichtig *Mahlzeiten bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen bis 60 EUR • frei • frei
Lohnsteuer
1 Mahlzeiten im Betrieb


Für Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer arbeitstäglich kostenlos oder verbilligt im Betrieb einnehmen kann, bestimmt die Sozialversicherungsentgeltverordnung für den Lohnsteuerabzug bindend den Ansatz mit dem amtlichen Sachbezugswert. Er beträgt 2016 einheitlich für alle Bundesländer 3,10 EUR.Mahlzeiten sind alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen und zum Verzehr während der Arbeitszeit bestimmt und geeignet sind. Mahlzeiten sind deshalb auch Vor- und Nachspeisen sowie Snacks. Getränke gehören zu den Mahlzeiten, wenn sie zusammen mit der Mahlzeit eingenommen werden. Getränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern außerhalb von Mahlzeiten zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder verbilligt überlässt, z. B. durch den Verkauf aus Getränkeautomaten oder in der Werkskantine, gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Praxis-Tipp
Sachbezugswert umfasst auch Beilagen


Der amtliche Sachbezugswert umfasst nicht nur das Hauptgericht, sondern ebenso Vorspeisen, Desserts und die üblichen Getränke. Andererseits ist er auch anzusetzen, wenn die Mahlzeit lediglich aus einer Suppe oder einem Salat besteht. Der Sachbezugswert dient also der Vereinfachung des Steuerabzugs und gilt deshalb unabhängig vom tatsächlichen Wert des einzelnen Gerichts.Kostenlose Kantinenmahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich an die Arbeitnehmer im Betrieb abgibt, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig. Erhält der Arbeitnehmer im Betrieb verbilligte Mahlzeiten, ist ebenfalls der amtliche Sachbezugswert, aber vermindert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Essenpreis, anzusetzen. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht bei einer verbilligten Mahlzeit arbeitstäglich nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Essenpreis mindestens i. H. d. amtlichen Sachbezugswerts bezahlt.

Praxis-Beispiel
Sachbezugswert für Kantinenmahlzeit


Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern in der betriebseigenen Kantine arbeitstäglich verbilligte Mittagsmahlzeiten. Die Arbeitnehmer können zwischen 3 verschiedenen Gerichten wählen. Sie haben je nach Gericht einen Eigenanteil von 1,50 EUR, 2 EUR oder 3,10 EUR zu entrichten.Ergebnis: In allen 3 Fällen ist der steuerliche Wert des Sachbezugs "Kantinenmahlzeit" nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bestimmen. Für 2016 ist er auf der Grundlage von 3,10 EUR zu berechnen. Gleichgültig ist, ob der tatsächliche Wert des Kantinenessens im Einzelfall über oder unter diesem Betrag liegt. Soweit der Eigenanteil der Arbeitnehmer weniger als 3,10 EUR beträgt, besteht demzufolge ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, der individuell oder auch pauschal mit einem festen Steuersatz von 25 %...

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