01. BGH: Netzbetreiber dürfen private Router als Hotspots verwenden - 03.05.2019

Unitymedia darf die WLAN-Router seiner Kunden für teilöffentliche Hotspots benutzen. Allerdings müssen die Kunden widersprechen können – das hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet. Die Verbraucherzentrale NRW hatte Unitymedia vorgeworfen, die Router ohne die ausdrückliche Zustimmung seiner Kunden zu nutzen.

Verbraucherschützer: Hotspots sind unzumutbare Belästigung

Wie die dpa berichtet, hält die Verbraucherzentrale NRW die Nutzung der Router in den Räumen der Kunden für eine unzumutbare Belästigung und bezieht sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ihrer Meinung nach reiche das Widerspruchsrecht nicht aus. Weil für die Kunden weder ein Leistungsverlust noch Kosten oder Risiken entstünden, sieht der Bundesgerichtshof allerdings keine Belästigung für die Kunden.

„Unitymedia nutzt die eigene Infrastruktur sinnvoll zum Vorteil aller Kunden“, zitiert die dpa Unternehmenssprecher Helge Buchheister. Unitymedia hatte 2015 ein flächendeckendes Gratis-WLAN-Netz über Hotspots angekündigt. 2016 hatte die Verbraucherzentrale NRW das Unternehmen deshalb abgemahnt und gefordert, die Kunden müssten der Nutzung ihrer Router für die Hotspots zustimmen. Unitymedia hatte ein Opt-In-System allerdings abgelehnt, weil viele Hotspots innerhalb kurzer Zeit aufgebaut werden sollten.

Nicht nur Unitymedia bietet teilöffentliche WLAN-Hotspots an, sondern auch Vodafone oder Telekom bieten mit Homespots beziehungsweise „WLAN to go“ ähnliche Services an. Das Angebot von Unitymedia wird nach Angaben des Unternehmens 100.000 Mal täglich genutzt. Für den Hotspot aktiviert Unitymedia bei den passwortgeschützten Routern der Kunden ein zweites WLAN. Andere Kunden können sich in diese Hotspots dann ohne eine jeweils neue Anmeldung einloggen.

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