07. Ratgeber/ Recht: Neue Meldepflichten für Verpackungen im Handel - 05.10.2018

Mit Beginn des kommenden Jahres tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und wird einmal mehr die Spielregeln im E-Commerce ändern. Mit dem neuen VerpackG will der Gesetzgeber die Recyclingquoten bei Abfällen privater Haushalte erhöhen. So soll beispielsweise die Recyclingquote für Kunststoffverpackungen bis zum Jahr 2022 von heute 36 Prozent auf 63 Prozent steigen. Zudem werden Vertreiber — darunter fallen auch Onlinehändler — dazu angehalten, Verpackungen zu nutzen, die ökologischer und leichter wiederzuverwerten sind.

Wie Rechtsanwalt Max-Lion Keller von der IT-Recht-Kanzlei aus München berichtet, müssen sich Onlinehändler künftig bei der »Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister« registrieren, um ihre Verkaufsverpackungen weiter legal in Verkehr bringen zu können. Dazu ist grundsätzlich jeder verpflichtet, der erstmals verpackte Ware an Privathaushalte verschickt. Die Registrierung mit Name und Kontaktdaten muss dabei vor dem ersten Versand erfolgen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wird eine Liste im Internet veröffentlichen, in der alle bisher registrierten Vertreiber aufgeführt sind. Wer nicht in dieser Liste steht, darf auch keine recyclingpflichtigen Verpackungen in Umlauf bringen. »Die Registrierung hat höchstpersönlich zu erfolgen, damit die Verpflichteten sich der Bedeutung dieser gesetzlichen Pflichten bewusst wer-den und die Gefahr vermieden wird, dass eingeschaltete Dritte leichtfertig nicht korrekte Angaben machen«, mahnt RA Keller an.

Zudem kommen neue Datenmeldepflichten auf Onlinehändler zu. Alle Angaben, die sie bisher im Rahmen der Systembeteiligung an das duale System gemeldet haben, müssen zukünftig ebenfalls dem Verpackungsregister mitgeteilt werden. Darüber hinaus muss die Behörde auch der Namen des Systems sowie der Zeitraum der Systembeteiligung genannt werden.

Auch Styroporschnipsel müssen registriert werden

Zu den registrierungspflichtigen Verpackungen gehören alle, die zum Schutz oder zur Handhabung von Waren sowie zur Lieferung dienen. Auch Versandkartonagen und Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Luftpolster, Chips, Klebeband, Styroporschnipsel und sonstige Füllmaterialien müssen bei der Zentralen Stelle registriert werden. RA Keller macht in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich, dass sowohl die eigentliche Produktverpackung als auch die Versandverpackung für die Warenlieferung bei einem dualen System lizenziert werden müssen. »Ist die Produktverpackung aber bereits lizenziert, muss sie nicht ein zweites Mal lizenziert werden. Dies sollte der Onlinehändler im Zweifelsfall mit dem Zulieferer der Ware vorab klären und sich die bereits durchgeführte Lizenzierung schriftlich bestätigen lassen.«

Von der Meldepflicht ausgenommen sind Mehrwegverpackungen und solche, die nicht an deutsche Endverbraucher abgegeben werden. In diesem Fall muss aber durch die Gestaltung der Verpackung oder durch beiliegende Dokumente eindeutig erkennbar sein, dass die Ware für den Export bestimmt ist. Auch Transportverpackungen, die für den Versand innerhalb des Vertriebskanals und nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind, müssen nicht bei der Zentralen Stelle gemeldet werden.

Verstoßen Händler gegen die Vorschriften des neuen Verpackungsgesetzes, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Den Betroffenen drohen dann Geldbußen von bis zu 200.000 Euro

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[color=#0000CD]>> Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler

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