01. Bundesnetzagentur veröffentlicht neues Messwerkzeug für Verbraucher - 04.05.2018

Bis zu 1000 Megabit pro Sekunde sollen Internetanschlüsse von diesem Jahr an liefern. Die Betonung liegt auf „bis zu“, denn immer wieder machen Internetanbieter in ihren Verträgen Versprechungen für die Geschwindigkeit, die sie dann nicht erfüllen. Die Bundesnetzagentur hat nun ein weiteres Werkzeug veröffentlicht, mit dem Verbraucher ihren Anbietern Vertragsbruch nachweisen können.

Wie viel können Verbraucher auf die Versprechen der Anbieter geben?

Verbraucher können schon seit längerem auf der Internetseite breitbandmessung.de die Geschwindigkeit ihrer Verbindung ermitteln. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Messergebnisse in einem Jahresbericht. In der aktuellen Ausgabe wurden im Festnetz zwischen Oktober 2016 und September 2017 insgesamt 437.000 Messungen ausgewertet. Ergebnis: Nur bei 12 Prozent wurde die volle versprochene Download-Geschwindigkeit erreicht. Bei 71,6 Prozent der Messungen betrug die Download-Geschwindigkeit mindestens die Hälfte der maximalen Übertragungsrate.

Wie kann das neue Programm helfen?

Es handelt sich um eine Desktop-Anwendung, die Verbraucher über dieselbe Website herunterladen können. Damit können sie unabhängig von ihrem Browser manuell messen, was eine bessere Kontrolle über die Messumgebung ermöglicht. Vor der Messung werden die Verbraucher auf mögliche Störfaktoren wie etwa eine parallele Nutzung der Verbindung durch andere Dienste oder eine Verbindung über WLAN statt Kabel hingewiesen.

Das Ziel sind belastbarere Messergebnisse, mit denen die Verbraucher ihre Anbieter konfrontieren können und die im Zweifelsfall auch vor Gericht als Beweise dienen sollen.

Wie reagieren Verbraucherschützer?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die Einführung des neuen Programms. Allerdings kritisiert der vzbv, dass das Messtool nicht automatisch misst. Das mache es nicht sehr nutzerfreundlich. Ein weiterer Knackpunkt: Wenn Verbraucher eine Minderleistung feststellen, folgt daraus erst einmal nichts. Verbraucher können ihren Tarif nicht einfach mindern, wechseln oder kündigen, wenn der Anbieter sich nicht an den Vertrag hält.

Wann handelt es sich um eine Minderleistung?

Wie ein Sprecher der Bundesnetzagentur sagt, gibt es keinen gerichtlich festgelegten Wert, ab dem Verbraucher von einem Vertragsbruch ausgehen können. Die Behörde gibt aber eine Orientierung. Grundlage sind demnach mindestens 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen mit einer LAN-Verbindung.

Demnach liegt ein Vertragsbruch vor, wenn bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit unterschritten werden. Alternativ sieht die Bundesnetzagentur eine Minderleistung, wenn die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit in weniger als 90 Prozent der Messungen erreicht wird. Schließlich handelt es sich auch um einen Vertragsbruch, wenn die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wurde.

Was können Verbraucher bei Minderleistung tun?

Ein Sprecher der Bundesnetzagentur rät Verbrauchern, bei Verdacht auf Minderleistung erst einmal mit ihrem Anbieter zu sprechen. Macht dieser keine Zugeständnisse, können die Verbraucher kostenfrei die Schlichtungsstelle der Behörde anrufen, die dann zu vermitteln versucht. So ein Verfahren dauerte vergangenes Jahr im Schnitt acht Wochen, in etwa der Hälfte der Fälle konnte eine Übereinkunft erzielt werden. Wer damit unzufrieden ist, kann zivilrechtlich auf Schadenersatz oder Minderung des Tarifs klagen.

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